Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München zeigt erneut, dass Förderer sich darüber bewusst sein sollten, wie ihre Forschungsgelder steuerlich zu behandeln sind, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg zeigt beispielhaft, in welchen Fällen Stiftungsbehörden Stiftungsvorstände abberufen dürfen und somit im Umkehrschluss auch wie sich Stiftungsvorstände vor einer Abberufung schützen können.
Die vierte Welle der Coronapandemie ist in vollem Gange. Inmitten dieser Situation stellt sich für viele Vereine die Frage, wie das Vereinsleben weitergeführt werden kann. Dabei steht für die meisten vor allem die Tätigkeit des Vereins im Vordergrund.
Vereine genießen sehr viel Freiheit bei der Gestaltung ihrer Satzungen. Diese Freiheit ist allerdings nicht unbegrenzt, wie nun eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt.
Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zeigt, dass Museum nicht gleich Museum ist und Eintrittsgelder nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden.
Folgende Artikel finden Sie in der Ausgabe 06/2021 der Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen (ZStV):
Zur Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands nach dem Urteil des BGH zur Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe
Einschränkung der Vertretungsmacht eines Stiftungsvorstands durch Satzung
Fehlschlagen einer posthumen Stiftungserrichtung – Keine Anerkennungsfähigkeit einer „wohltätigen Stiftung“ wegen fehlerhafter Zweckbestimmung
Voraussetzungen zur Erteilung einer stiftungsrechtlichen Vertretungsbescheinigung
Das Urteil „Stadtbachfischen“ – über Umwege zum richtigen Ergebnis
Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Mit der aktuellen Ausgabe erscheint Nonprofitrecht aktuell in neuem Design. Da immer mehr LeserInnen mobil auf den Newsletter zugreifen, erscheinen alle Artikel zudem ab sofort mobil optimiert direkt im Blog, statt als PDF. Kommende Veranstaltungen sowie unsere gewohnte Vorschau auf die Ausgabe der ZStV finden Sie nun direkt hier im Newsletter. Wir freuen uns über Feedback und Anregungen unter feedback@winheller.com. Vielen Dank!
Frohes neues Jahr 2022!
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie einen guten Start in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Gleichzeitig möchten wir uns bei Ihnen auf diesem Wege ganz herzlich für Ihr Vertrauen und Ihre Treue bedanken und blicken freudvoll auf weitere spannende Themen in 2022!