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Winheller Nonprofitrecht aktuell
Themenübersicht | April 2023
Gemeinnützigkeitsrecht
Vereinsrecht
Gemeinnützigkeitsrecht
  Wohlfahrtspflege und Wohlfahrtswesen: Unterschiedliche Voraussetzungen für Zweckbetriebe
  von Elmar Krüsmann  
Häufig treten gemeinnützige Einrichtungen mit entgeltlichen Tätigkeiten in Konkurrenz zu gewöhnlichen, gewinnorientierten Unternehmen. Das kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Vor allem für die gewinnorientierten Unternehmen ist es daher von großem Interesse, dass die Aktivitäten der gemeinnützigen Akteure durch die Finanzverwaltung richtig eingeordnet werden.
Gemeinnützigkeitsrecht
  Kein Spendenabzug bei Spenden in die Schweiz
  von Elmar Krüsmann  
Vorsicht bei Spenden ins Ausland! Das gilt bekanntermaßen für NPOs, die die ordnungsgemäße Mittelverwendung auch dann gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachzuweisen haben, wenn sie diese an eine ausländische NPO weitergegeben haben. Seltener beleuchtet werden indes die Fallstricke privater Spenden ins Ausland.
Gemeinnützigkeitsrecht
  AWO — die Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit
  von Johannes Fein  
Die AWO Frankfurt und die Aberkennung von deren Gemeinnützigkeit war ein Thema, das unter den gemeinnützigen Organisationen für Aufmerksamkeit gesorgt hatte. Nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit für die Jahre ab 2014 gab die AWO Frankfurt nun bekannt, dass sie den Status der Gemeinnützigkeit wiedererlangt habe.
Gemeinnützigkeitsrecht
  Das neue Zuwendungsempfängerregister ab 01.01.2024
  von Johannes Fein  
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Einführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters ab dem 01.01.2024 beschlossen. Doch was bzw. wen genau erfasst dieses Register und welche Vorteile bringt es? Ein Blick in die Entwurfsbegründung verrät: Insbesondere ausländische Körperschaften profitieren von der Neuregelung.
Vereinsrecht
  Entscheidung des BVerfG zu „linksunten.indymedia“ — Verfassungsbeschwerden scheitern
  von Benjamin Kirschbaum  
Es war eines der aufsehenerregenderen Verwaltungsverfahren der letzten Jahre: 2017 erließ das BMI auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 VereinsG eine Verbotsverfügung betreffend „linksunten.indymedia“. Das Verbot wurde 2020 schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, das die zugrunde liegenden Klagen gegen das Verbot für zulässig, aber unbegründet erachtete.
Vereinsrecht
  Änderung des Vereinszwecks oder einfache Satzungsänderung?
  von Johannes Fein  
Die Frage, ob es sich um eine einfache Satzungsänderung oder um eine Änderung des Vereinszwecks handelt, ist von entscheidender Bedeutung, da das Gesetz eine Zweckänderung an die Zustimmung aller Mitglieder knüpft. Ab wann liegt eine Zweckänderung überhaupt vor?
Folgende Artikel finden Sie in der Ausgabe 02/2023 der Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen (ZStV):
ZStV
Die nachhaltige Vermögensanlage bei Stiftungen
Namen sind Schall und Rauch? Jedenfalls nicht für Stiftungen!
Optimierung der Stiftungsarbeit durch Kooperation in Verwaltung, Kapitalanlage und Zweckerfüllung
Die Familienstiftung von Todes wegen – ein Zusammenspiel von Stiftungs- und Erbrecht
Eintragung des besonderen Vertreters i.S.d. § 30 BGB in das Vereinsregister
Hohe Anforderungen an Weisungsunabhängigkeit von Syndikusrechtsanwälten mit Organstellung im Verein
   
   
Veranstaltungen mit Winheller
23.05.2023
  Webinar: Kirchliche Stiftungen und die Stiftungsrechtsreform
27.06.2023
  Webinar: Vergütung in NPOs
  Alle Veranstaltungen anzeigen

News
WINHELLER gehört zu FOCUS Top-Steuerkanzleien 2023
Unsere Kanzlei darf sich zum fünften Mal in Folge über die Auszeichnung "Top-Steuerkanzlei" des Magazins FOCUS-Business freuen. FOCUS veröffentlicht jährlich die Liste der Top-Steuerkanzleien. Die Top-Liste 2023 basiert auf 1.670 Empfehlungen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Mehr dazu

Webinaraufzeichnung "Spendensammeln mit Kryptowährungen"
Sie haben unser Webinar zum Thema "Spendensammeln mit Kryptowährungen" kürzlich verpasst? Kein Problem! Hier können Sie sich die Aufzeichnung des Webinars mit Rechtsanwalt Elmar Krüsmann und dem Haus des Stiftens nachträglich anschauen: Zur Aufzeichnung

 
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